Politik
Die ELG-Änderungen treten definitiv per 1. Januar 2028 in Kraft
Am 26. August 2026 hat der Bundesrat die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angepasst und anteilsmässige Vergütung der Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause geregelt. Damit treten die ELG-Änderungen definitiv per 1. Januar 2028 in Kraft. Mit der Betreuungspauschale kann die Selbstbestimmung gestärkt und verfrühte Heimeintritte können verhindert werden.
Für Menschen, die zu Hause oder in intermediären Angeboten des betreuten und begleiteten Wohnens leben, brauchte es für die allgemeine Betreuungspauschale keine weitere Spezifizierung des Bundes. Er musste jedoch klären, wie Menschen, die normalerweise im Heim leben, aber teilweise zuhause sind, mit einer Pro-Rata-Zahlung ebenfalls von der neuen Betreuungspauschale profitieren können. Die Leistungen werden dann als anteilsmässige Pauschale ausbezahlt. Diese richtet sich nach der tatsächlich zu Hause verbrachten Zeit, wobei eine Mindestaufenthaltsdauer von 60 Tagen pro Kalenderjahr vorausgesetzt wird. Diese Regelung dürfte vor allem für Menschen mit Behinderung zur Anwendung kommen. Der Bundesrat hat die Verordnung zu den Einzelheiten der Leistungsberechnung nun verabschiedet: Medienmitteilung des Bundes.
Damit sind die Eckpfeiler gesetzt, die konkrete Ausgestaltung der monatlichen Pauschale obliegt jedoch den Kantonen. Wie sie die Umsetzung so gestalten können, dass die gewünschte Wirkung auch tatsächlich erreicht wird, zeigt der Diskussionsbeitrag der Paul Schiller Stiftung auf.